Stoffels Betonschalen
Stoffels Betonschalen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit unseren Kunden geschlossenen Verträge. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur dann Geltung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Unsere Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Vertragspartner

Ihr Vertragspartner ist die:

Stoffels Betonschalen, Michael Stoffels, Am Oberberg 11, 56235 Ransbach-Baumbach Telefon: 02623 4141; Telefax: 02623 80 480; E-Mail: info@stoffels-betonschalen.de USt-ID: DE3017040815 Erfüllungsort: Ransbach-Baumbach; Gerichtsstand: Montabaur

 

§ 3 Vertragsschluss

1. Der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stande

2. Alle Aufträge werden ausschließlich zu den hier abgedruckten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen angenommen und ausgeführt. Abweichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere durch entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vorher vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

§ 4 Lieferbedingungen, Verpackung, Abnahme der Ware & Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg durch ein vom Auftraggeber zu beauftragenden Transportunternehmen. Wir liefern an die von Ihnen bei der Bestellung angegeben Versandanschrift abweichende Versandanschriften sind immer schriftlich mitzuteilen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, können wir die Verpackung der bestellten Ware nach bestem Ermessen wählen.

3. Der Käufer hat aus fabrikationstechnischen Gründen, insbesondere wegen Bruchgefahr, Mehrmengen von 5 % der beauftragten Artikel zu übernehmen und zu bezahlen. Dies gilt auch und in besonderem Maße für Artikel, die für den Käufer speziell angefertigt oder die vom Käufer mit einem nicht standardmäßigen Dekor, einem Etikett oder einem sonstigen Warenauszeichnungsverfahren in Auftrag gegeben wurden. Bei Sonderanfertigungen besteht für eventuelle Fehlmengen, die ohne Berechnung bleiben, kein Anspruch auf Nachlieferung.

4. Nimmt der Käufer die ihm vertragsgemäß angebotene Leistung nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die Annahme der Leistung oder erklärt er vorher ausdrücklich, die Ware nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und zwar ohne Nachweis pauschal in Höhe von 40% bei Standardartikeln und in Höhe von 100% bei speziell für den Kunden angefertigte Ware des vereinbarten Preises verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.

5. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder ein Termin, kalendermäßig bestimmt, ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Spediteur, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes auf den Käufer über. Bei vom Käufer veranlassten oder zu vertretenden Verzögerungen erfolgt der Gefahrübergang bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne jeden Abzug zu erfolgen

2. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager einschließlich der Verladekosten und zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Verpackungs-, und Paletten Preise sowie sonstige Nebenkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.

4. Nicht getauschte Europaletten können nach deren Berechnung nicht mehr zurückgenommen werden

5. Skontoabzüge sind besonders zu vereinbaren. Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.

6. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Käufer sofort in Verzug. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen im Fall des Verzuges bleibt unberührt.

6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

 

§ 6 Mängelrüge und Haftung für Mängel

1. Jede Lieferung ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Meldungen über fehlende Waren sind uns binnen 2 Tagen nach Warenerhalt, erkennbare Materialfehler innerhalb 3 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich und begründet anzuzeigen.

2. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises nach unserer Wahl entsprechen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem

ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

3. Wir übernehmen keine Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs unserer Waren.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange unser Eigentum, bis der Käufer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung offenstehenden Forderungen vollständig erfüllt hat.

3. Der Käufer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

3. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.

4. Der Käufer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir gemäß §§ 947 ff BGB Miteigentum haben, beschränkt sich diese Abtretung auf den Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

5. Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren für uns. Es steht uns Eigentum oder Miteigentum entsprechend §§ 947 ff BGB an den hierdurch entstehenden neuen Sachen zu.

Hierdurch wird die neue Sache insgesamt zur Vorbehaltsware.
 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

8. Bei vertragswidrigem Handeln des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Der Käufer gestattet insoweit alle Maßnahmen, die zur Sicherung des vorbehaltenen Eigentums notwendig sind. Sämtliche durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs-, bzw. Insolvenzverfahrens sowie eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung.

 

§ 8 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Ransbach-Baumbach. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile Montabaur als Gerichtsstand vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke des Vertrages.

Stand Januar 2021/ Aktualisiert August 2022

 

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Produktion:

Stoffels Betonschalen
Brunnenstraße 2
56235 Ransbach-Baumbach

Telefon 0 26 23 - 41 41

oder 0 26 23 - 9 29 51 98 

Fax 0 26 23 - 8 04 80 

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